Für die Prüfung von Arbeitsmittel sieht die Betriebssicherheitsverordnung die Begriffe „fachkundige bzw. befähigte Person“ und „Zugelassene Überwachungsstelle“ vor. Andere Begriffe finden sich in technischen Regeln für Einrichtungen, die bspw. nicht als Arbeitsmittel dienen. So werden Gapelstapler von befähigten Personen geprüft und Rauch- und Wärmeabzugsanlagen von Sachkundigen, weil sie als Sicherheitseinrichtungen gelten und nicht als Arbeitsmittel. (Ausnahme: für den Prüfer ist dies im Falle der Prüfung dann ein Arbeitsmittel!)
Sachkundige:
„Sachkundig ist, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb der Sachkunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist ferner, wer über eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte oder in dieser Verordnung als gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt.“ (§ 2 Abs. 17 GefStoffV)
Fachkundige:
„Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.“ (§ 2 Abs.5 BetrSichV)
Befähigte Personen:
Im § 2 Abs.6 BetrSichV findet sich folgende Definition:
„Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.“
Für bestimmte Bereiche werden weitergehende Anforderungen an die befähigte Person gestellt, z.B. für Explosionsgefährdungen im Anhang 2 Abschnitt 3 Nr.3 BetrSichV oder für Druckanlagen im Anhang 2 Abschnitt 4 Nr.3 BetrSichV. Konkretisiert werden die Anforderungen an die befähigte Person in der TRBS 1203 „Befähigte Personen“.
Sachverständige:
In der Betriebssicherheitsverordnung werden für bestimmte Bereiche Anforderungen an Prüfsachverständige beschrieben, beispielsweise für Krane im Anhang 3 Abschnitt 1 Nr.2:
„Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich
- eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
- mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von Kranen haben und davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligt waren,
- ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
- über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
- ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.“
Der Begriff „Sachverständiger“ ist in Deutschland nicht geschützt.
Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS):
Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) führen auf der Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebene und ggf. angeordnete behördliche Prüfungen an bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen durch. Die ZÜS wurden im Rahmen der Liberalisierung des Prüfwesens in Deutschland eingeführt und führen seit dem 01.01.2006 die Prüfungen durch, die bisher von den amtlich anerkannten Sachverständigen der Technischen Überwachungsorganisationen (TÜV) durchgeführt wurden.
Zugelassene Überwachungsstellen sind durch die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) akkreditiert und von den Bundesländern, in denen sie tätig werden, benannt worden (Doppelzulassung). Die aktuelle Liste aller ZÜS ist auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu finden:
http://www.baua.de/de/Produktsicherheit/Produktinformationen/Zugelassene-Ueberwachungsstellen_content.html