Nutzen Sie unser Angebot eines Audits Ihrer Prozesse der Prüfungen.

Natürlich sind solche klassischen Kriterien wie Termintreue, Erreichbarkeit und Kosten eine probates Mittel der Abschätzung des Qualitätsbegriffes und auch ein Vergleich zu anderen Prüfanbietern ist damit möglich.

Aber uns interessiert aus Sicht erfahrener Arbeitsschützer viel mehr die Fragen:

  • Wer ist für die Auswahl der geeigneten Prüfer verantwortlich?
  • Welche Kriterien kann man zur Auswahl in der Angebotsphase zu Hilfe nehmen?
  • Erfüllen die Prüfer den Anspruch der Unabhängigkeit oder unterliegen sie einem Interessenkonflikt?

Wie prüft man die Qualität der sicherheitstechnischen Prüfungen?

Mythen, die in der Prüfwelt verbreitet sind!

Mytos Nr. 1: Der Prüfer haftet für die Schäden, die später an einem von ihm geprüften Arbeitsmittel auftreten.

Aus der arbeitsschutzrechtlichen Sicht trägt grundsätzlich der Arbeitgeber gemäß § 13 Arbeitsschutzgesetz die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung. Wem Arbeitgeberpflichten Kraft ihres Aufgabengebietes obliegen, ist ebenfalls unter § 13 ArbSchG definiert. Einen Schaden kann der betreffende Mitarbeiter oder das beauftragende Unternehmen ggf. zivilrechtlich geltend machen. Eine Haftung gegenüber Arbeitsunfällen übernimmt der Prüfer nicht. Grundsätzlich bleibt er jedoch für seine Beschäftigten verantwortlich.

Ausschlaggebend kann bspw. eine vernachlässigte Auswahlpflicht bei der Beauftragung des Prüfers gewesen sein: war er für den Prüfgegenstand ausreichend qualifiziert und welche Nachweise wurden vorgelegt?

Mytos Nr. 2: Personen schließen einen Lehrgang als "befähigte Person" ab.

Der Arbeitsgeber ist verantwortlich für die richtige Auswahl der befähigten Person (Befähigungsgrad des Prüfers).

Im § 2 Abs.6 BetrSichV findet sich folgende Definition:
Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.
Für bestimmte Bereiche werden weitergehende Anforderungen an die befähigte Person gestellt, z.B. für Explosionsgefährdungen im Anhang 2 Abschnitt 3 Nr.3 BetrSichV oder für Druckanlagen im Anhang 2 Abschnitt 4 Nr.3 BetrSichV.

Eine Teilnahmeurkunde eines Bildungsträgers mit dem Abschluss einer „befähigten Person für …“ setzt demnach die Vorlage umfangreicher Teilnehmerinformationen (bspw. Lebenslauf, Abschlusszeugnisse usw.) voraus. Trotzdem kann der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber diese Zertifikate als für Ihn unzureichenden Nachweis ablehnen.

Mytos Nr. 3: Wer sachkundig ist, ist auch zur Prüfung befähigt.

Für die Prüfung von Arbeitsmittel sieht die Betriebssicherheitsverordnung die Begriffe „fachkundige bzw. befähigte Person“ und „Zugelassene Überwachungsstelle“ vor. Andere Begriffe finden sich in technischen Regeln für Einrichtungen, die bspw. nicht als Arbeitsmittel dienen. So werden Gapelstapler von befähigten Personen geprüft und Rauch- und Wärmeabzugsanlagen von Sachkundigen, weil sie als Sicherheitseinrichtungen gelten und nicht als Arbeitsmittel. (Ausnahme: für den Prüfer ist dies im Falle der Prüfung dann ein Arbeitsmittel!)

Sachkundige:
„Sachkundig ist, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet  kann es zum Erwerb der Sachkunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist ferner, wer über eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte oder in dieser Verordnung als gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt.“ (§ 2 Abs. 17 GefStoffV)

Fachkundige:
Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.“ (§ 2 Abs.5 BetrSichV)

Befähigte Personen:

Im § 2 Abs.6 BetrSichV findet sich folgende Definition:
Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.
Für bestimmte Bereiche werden weitergehende Anforderungen an die befähigte Person gestellt, z.B. für Explosionsgefährdungen im Anhang 2 Abschnitt 3 Nr.3 BetrSichV oder für Druckanlagen im Anhang 2 Abschnitt 4 Nr.3 BetrSichV. Konkretisiert werden die Anforderungen an die befähigte Person in der TRBS 1203 „Befähigte Personen“.

Sachverständige:
In der Betriebssicherheitsverordnung werden für bestimmte Bereiche Anforderungen an Prüfsachverständige beschrieben, beispielsweise für Krane im Anhang 3 Abschnitt 1 Nr.2:
Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich

  1. eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
  2. mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von Kranen haben und davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligt waren,
  3. ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
  4. über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
  5. ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.“

Der Begriff „Sachverständiger“ ist in Deutschland nicht geschützt.

Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS):
Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) führen auf der Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebene und ggf. angeordnete behördliche Prüfungen an bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen durch. Die ZÜS wurden im Rahmen der Liberalisierung des Prüfwesens in Deutschland eingeführt und führen seit dem 01.01.2006 die Prüfungen durch, die bisher von den amtlich anerkannten Sachverständigen der Technischen Überwachungsorganisationen (TÜV) durchgeführt wurden.
Zugelassene Überwachungsstellen sind durch die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) akkreditiert und von den Bundesländern, in denen sie tätig werden, benannt worden (Doppelzulassung). Die aktuelle Liste aller ZÜS ist auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu finden:
http://www.baua.de/de/Produktsicherheit/Produktinformationen/Zugelassene-Ueberwachungsstellen_content.html

Mytos Nr. 4: Ich muss mich doch auf eine FACHFIRMA verlassen können!

Der Schein trügt! Erfahrungsgemäß betiteln sich alle Firmen als Fachfirmen. Als Fachfirma oder Firma vom Fach spricht man redensartlich von einem Unternehmen mit fachlicher Kompetenz auf einem bestimmten Sektor. Es handelt sich damit also um einen ungeschützten Begriff.

Auch wenn man der Begrifflichkeit etwas skeptisch gegenübersteht, aber eigentlich gibt es nur einen Fachbetrieb (bspw. für die Entsorgung oder für wassergefährdende Stoffe oder für Gefahrenmeldeanlagen). Auch Berufsverbände können im Ergebnis eines förmlichen Verfahrens ein Betrieb als Fachbetrieb qualifizieren (bspw. durch den DVGW).

An dieser Stelle sein nochmals daran erinnert, dass immer der Arbeitgeber und seine Organisation dafür verantwortlich ist, ob, wie und wann sicherheitstechnische Prüfungen erforderlich sind und dass sie durchgeführt werden. Ein initiatives Verhalten zur Erinnerung an wiederkehrende Prüftermine ist durch den Prüfer durchaus löblich – jedoch nicht rechtlich verpflichtend.

Mytos Nr. 5: Der Prüfer muss doch wissen, wann er was und wie zu prüfen hat.

Vorsicht! Hier spielt uns die jahrelang gelebte Praxis, Tradition und Routine ein Schnippchen. Grundlage für die Durchführung von sicherheitstechnischen Prüfungen ist nicht allein das Wissen und das Angebot der Prüfer und der banale Auftrag zur Durchführung. Ausgangspunkt ist die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG und BetrSichV, in der die Prüfanforderungen festzulegen sind. Eigentlich sollte die Gefährdungsbeurteilung Gegenstand der Ordnungsprüfung zum Arbeitsmittel sein, in dem nicht nur das Schutzziel bzw. Schutzkonzept festgehalten ist, sondern auch die Prüfungsanforderungen. Da dies ja der Arbeitgeber bestimmt, kann der Prüfer doch gar nicht automatisch wissen, ob er immer für die Prüfung geeignet ist, bevor er die Gefährdungsbeurteilung eingesehen hat.

Mytos Nr. 6: Wenn der Prüfer Mängel aufschreibt, sind die auch so umzusetzen.

Wehe dem, der hier böses denkt. Doch allein schon die ein oder andere Erfahrung hat uns gelehrt, dass man nicht allein von günstigen Prüfpreisen leben kann. Leider muss man sich die Ergebnisse der Prüfungen etwas genauer ansehen und sich fragen, ober die ein oder andere Maßnahme tatsächlich erforderlich ist. Muss man 10 Jahre alte aber ungenutzt und original verpackte Sicherheitsgurte entsorgen? Benötigt man für alle alten Stehleitern eine Standverbreiterung? Müssen alle Pulver-Feuerlöscher im Serverraum durch Schaum- oder Kohlendioxidlöscher ersetzt werden?

Es spielt durchaus eine Rolle, sehr niedrige Prüfkosten anzubieten, um dann im Nachhinein durch kostenintensive Reparaturen/Instandsetzungen seinen Schnitt zu machen.

Mytos Nr. 7: Die Prüfung ist erledigt, wenn das Protokoll da ist und die Plakette klebt.

Bitte nicht vergessen. Alle Prüfungen sind mit einem abschließenden Ergebnis zu versehen. Hieraus ergibt sich meist, ob die Prüfung mängelbehaftet oder mängelfrei war. Ggf. sind Mängel so gravierend, dass eine weitere Verwendung ausgeschlossen ist.

Achten Sie also auf die Mängel in den Prüfnachweisen. Ggf. bestehen sogar Fristen zur Mängelbeseitigung und eine Bringeschuld an den Prüfdienst!

Nutzen Sie unsere Fachkompetenz als beratende Arbeitsschützer!

Wir erfassen Ihre Arbeitsmittel und erarbeiten mittels Gefährdungsbeurteilung die Prüfanforderungen mit Ihnen gemeinsam.