Die Prüffrist ist der festgelegte Zeitraum zwischen zwei Prüfungen.
Die Prüffrist muss so festgelegt werden, dass das Arbeitsmittel im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher verwendet werden kann. Eine Festlegung von Prüffristen für Prüfungen nach § 14 BetrSichV ist nur für Arbeitsmittel erforderlich, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können. In Anhang 3 BetrSichV finden sich für die Arbeitsmittel Festlegungen zu erforderlichen Prüfungen und die einzuhaltenden Prüffristen. Bei der Festlegung der Prüffristen sind bei überwachungsbedürftigen Anlagen die Höchstfristen gemäß Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV zu beachten.
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