Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel

Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Brandschutz

Arbeitsmittelbezogene Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist eine arbeitsschutzgesetzliche Pflicht. Sie dient der Prävention von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich der menschengerechten Gestaltung von Arbeit und ist ein zentrales Instrument zur Steuerung der betrieblichen Arbeitsschutzaktivitäten. Sie soll helfen, diese zielgerichtet und wirkungsvoll zu gestalten. Eine Gefährdungsbeurteilung kann eine arbeitsmittelbezogene Beurteilung nach §§ 5,6 BetrSichV sein.

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Hintergrund:
Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist die Ableitung der notwendigen und geeigneten
Schutzmaßnahmen für die Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte und der Schutz anderer Personen (Dritter) im Gefahrenbereich. Dabei werden alle Gefährdungen einbezogen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen und zwar

  1. von den Arbeitsmitteln selbst,
  2. von der Arbeitsumgebung und
  3. von den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.

Die Dokumentation erfolgt für überwachungsbedürftige Anlagen individuell für jede Anlage. Nichtüberwachungsbedürftige Anlagen können auch bei Gleichartigkeit zu Arbeitsmittelgruppen in einer Beurteilung zusammengefasst werden.

Leistungsumfang:

  • Inaugenscheinnahme des Arbeitsmittels und der dazugehörigen technischen Dokumentation
  • ggf. erforderliche Recherchen bei Lieferanten/Herstellern
  • Einsichtnahme in die bereits vorhandene betriebliche Dokumentation (Prüfnachweise, ggf. Plausibilitätsprüfung vorhandener Beurteilungen)
  • Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und Ableitung der Prüfanforderungen

Rechtsgrundlage:

§ 3 BetrSichV i.V.m. TRBS 1111, TRBS 1201

Muss für die Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV wirklich für jedes Arbeitsmittel durchgeführt werden?

Wie man dieses in der Praxis durchführt und lebt, liegt im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Man muss nicht unbedingt jedes einzelne Arbeitsmittel, z. B. jede im Betrieb vorhandene Bohrmaschine, in der Gefährdungsbeurteilung aufführen. Hier reicht es aus, z. B. eine Arbeitsmittelgruppe zu definieren. Gehen von gleichartigen elektrischen Betriebsmitteln die gleichen Gefahren aus, dann reicht es aus, für die Gruppe der elektrischen Betriebsmittel die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Wer darf nach der Betriebssicherheitsverordnung die Gefährdungsbeurteilung durchführen?

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist nicht ausschließlich Sache von Fachkräften für Arbeitssicherheit. Grundsätzlich sind daher mehrere Beteiligte zu berücksichtigen – auch die Wartungfirmen. Das Fachwissen der Personen, die Fachwissen zur Gefährdungsbeurteilung betragen, ist von der fachkundigen Person, die die Gefährdungsbeurteilung in einen zusammenhängenden Text zusammenfügt, auf Sinnhaftigkeit zu prüfen. Jede beteiligte Person trägt die Verantwortung für das von ihr beigesteuerte Fachwissen. Letztendlich verantwortlich ist der Arbeitgeber, der nach § 3 BetrSichV die Verantwortung dafür trägt, dass vor Beginn der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird.

In welcher Frist muss die Gefährdungsbeurteilung überarbeitet werden?

Regelmäßige, vollständige Wiederholungen der Gefährdungsbeurteilung sehen das Arbeitsschutzgesetz und die Betriebssicherheitsverordnung nicht vor. Im Rahmen eines systematischen Arbeitsschutzhandelns sollte der Prozess der Gefährdungsbeurteilung jedoch von Zeit zu Zeit (Anm.: aus unserer Sicht spätestens nach 2 Jahren) überprüft und ggf. verbessert werden. Anlassbedingt kann eine Wirksamkeitsprüfung und ggf. inhaltliche Anpassung erforderlich sein:

  • Erkenntnisse aus Arbeitsunfällen im Zusammenhang mit Arbeitsmitteln,
  • Änderungen/Umbauten an Arbeitsmitteln,
  • Einführung neuer Betriebs- und Hilfsstoffe in der Anlage,
  • Wiederholt auftretende Störungen und Fehlbedienungen,
  • neue Herstellerinformationen zur Anlage,
  • neue Arbeitsschutzvorschriften.

Fallen die Fernwärme-, Gasübergabe- und Trafostationen sowie Umspannanlagen eines Versorgungsnetzbetreibers unter die Betriebssicherheitsverordnung?

Fernwärme-, Gasübergabe- und Trafostationen sowie Umspannanlagen gelten als Anlagen und somit grundsätzlich auch als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung.
Die BetrSichV ist dann auf Arbeitsmittel anzuwenden, wenn diese durch  Arbeitgeber bereitgestellt oder durch Beschäftigte bei der Arbeit benutzt werden.

Stehen also die angesprochenen Anlagen im direkten Zusammenhang mit der Arbeit durch eigenes Personal, ist eine Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung zu erstellen.

Müssen auch Betriebsfahrzeuge einer Gefährdungsbeurteilung unterzogen werden?

Die für die Verwendung von Arbeitsmitteln geltenden Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung sind auf Kraftfahrzeuge ebenfalls anzuwenden. Auf die Informationen in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 70 Fahrzeuge (bisher BGV D 29) wird hingewiesen.