ortsveränderliche Leitern und Tritte und ortsfeste Steigleitern (Steigleitern und Steigeisengänge)

Ein Arbeitgeber hat seinen Beschäftigten nur solche Arbeitsmittel bereit zu stellen, die für den Arbeitsplatz geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.“ In §14 der BetrSichV wird genauer auf die Prüfung der Arbeitsmittel eingegangen.
Laut den Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherungen (DGUV) hat ein Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine von ihm beauftragte und befähigte Person Leitern, Tritte regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand prüft.

Prüfanfrage

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Prüfumfang:

Sicht- und Funktionsprüfung

Prüferqualifikation:

Die Prüfung erfolgt durch befähigte Personen zur Prüfung von Leitern (einschl. der erforderlichen handwerklichen Fähigkeiten).

Preisangaben:

Die Prüfungskosten (einschl. Inventarisierung und Dokumentation) betragen 10,50 EUR / Betriebsmittel.

Hinweise zur Prüfgrundlage:

TRBS2121, ASR A1.8, DGUV Information 208-032, DGUV Information 208-016, DGUV Regel 112-198, DGUV Regel 112-199, DGUV Grundsatz 312-906

Darf jeder gelernte Handwerker Leitern und Tritte prüfen?

Liegen für den Einsatz von Leitern die unter Abschnitt 2 der BetrSichV genannten Arbeitsbedingungen (z.B. Schäden verursachende Enflüsse) vor, darf der Arbeitgeber mit der Prüfung der Arbeitsmittel nur befähigte Personen beauftragen. Voraussetzung dafür, dass ein Handwerker Leitern und Tritte prüfen darf ist also, dass bei ihm die vom Arbeitgeber festgelegten Voraussetzungen, ggf. als befähigte Person, vorliegen.
Diese Entscheidung muss der Arbeitgeber eigenverantwortlich mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung treffen.

Müssen Leitern mit einer Prüfplakette versehen werden?

Die Kennzeichnung mittels Prüfplakette ist keine gesetzliche Vorgabe. Die Kennzeichnung der Durchführung einer Prüfung mit einer Prüfplakette kann nur zusätzlich zu den Prüfaufzeichnungen erfolgen. Da die Erwartungshaltung beim Aufkleben einer Prüfplakette die ist, dass das Arbeitsmittel die Prüfung bestanden hat, sollten Prüfplaketten als zusätzliche Kennzeichnung eher dem Nutzer (bzw. auch dem Prüfer) dienen, um schneller feststellen zu können, ob sich das Betriebsmittel noch im aktuellen Prüfzyklus befindet. Da diese Zusatzkennzeichnung nicht zwingend gefordert wird, ist auch die Form nicht festgelegt. Jeder Betrieb / Prüfer kann eigene Aufkleber oder ähnliches entwerfen und verwenden.

Was bedeutet "professional use"?

Seit dem 01.01.2018 gilt die neue Leiter-Norm DIN EN 131 für alle Hersteller und Wiederverkäufer von Steigtechnik. In der DIN EN 131-2 werden Leitern in zwei Nutzungsgruppen eingeteilt. Entsprechende Piktogramme dienen zur sichtbaren Klassifizierung:

  1. Professional – darunter fallen Leitern, die für den gewerblichen Gebrauch bestimmt sind.
  2. Privat – darunter fallen Leitern für den privaten Bereich.


Bei der wiederkehrenden Prüfung von Leitern, die nach der neuen DIN EN 131 hergestellt wurden, muss auch die bestimmungsgemäße Anwendung („professional use“) geprüft werden.

Ist ein CE-Zeichen an einem Tritt oder Leiter Voraussetzung für die erfolgreiche Prüfung?

Eine CE-Kennzeichnung darf an einer Leiter gar nicht angebracht sein! Die CE-Kennzeichnung ist ausschließlich anzubringen, wenn sie vorgeschrieben ist.  Verbraucherprodukte, für die es noch keine einheitlichen europäischen Sicherheitsanforderungen gibt (zum Beispiel Möbel, Leitern, Werkzeug), dürfen nicht mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnet werden. Dennoch müssen sie sicher gestaltet sein und die Anforderungen aus dem Abschnitt 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) erfüllen.