Regale

Für die Durchführung regelmäßiger Sicherheitsprüfungen an technischen Arbeitsmitteln gilt in Deutschland die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Diese regelt mit der DIN EN 15635 auch die Prüfung von Regalanlagen: Palettenregale, Kragarmregale, Fachbodenregale, Schwerlastregale, Umlaufregale, verfahrbare Regalsysteme, kraftbetriebene verschiebbare Paletten- und Fachbodenregale, Aktenregale, Einfahrregale und Durchfahrregale. Die Durchführung der Prüfung von Regalanlagen nach DIN EN 15635 obliegt einer zur Prüfung befähigten Person (Regalprüfer oder Regalinspekteur). Regalanlagen werden mindestens jährlich überprüft um evtl. Schäden aufzudecken und Gefahren bzw. Unfällen vorzubeugen.

Prüfanfrage

Kombinieren Sie verschiedene Prüfungen für Ihre Anfrage.

Prüfumfang:

  • Ordnungsprüfung: Kennzeichnungen, Belastungsangaben
  • Sichtprüfung: optische Inspektion auf erkennbare Beschädigungen
  • Dokumentation

Prüferqualifikation:

Die Prüfung erfolgt durch unseren Regalinspekteur (zur Prüfung befähigte Peson).

Preisangaben:

Je nach Kundensituation bieten wir dies als pauschalen Prüftag ab 550,00 EUR bzw. je laufendem Regalmeter ab 12,50 EUR an (Regalhöhe entscheidend).

Hinweise zur Prüfgrundlage:

DGUV Regel 108-007, DIN EN 15635

Müssen Regalprüfer einen Fachkundenachweis haben?

Der Arbeitgeber (bei internem Prüfpersonal) bzw. Auftraggeber (bei externen Prüfern) muss sich eigenverantwortlich vergewissern, dass Prüfungen nur durch befähigte Personen mit den dafür erforderlichen Fachkenntnissen (siehe auch  TRBS 1203 „Befähigte Personen“) durchgeführt werden. Befähigungen und Fachkenntnisse können bspw. durch Teilnahmezertifikate an entsprechenden Lehrgängen nachgewiesen werden. Eine banale Bestätigung der Einhaltung relevanter Vorschriften des Arbeitsschutzes in der Beauftragung ist nicht rechtssicher.

Kann eine Regalprüfung auch selbst durchgeführt werden?

Zur eigenen Sicherheit kann das betriebseigene Personal wöchentlich eine Sichtprüfung durchführen. Jedoch sind Betriebe nach DIN EN 15635 dazu verpflichtet alle 12 Monate eine Prüfung durch sachkundiges Fachpersonal durchführen zu lassen. Sofern eine innerbetriebliche Qualifikation vorliegt, ist dies auch innerbetrieblich regelbar.

Muss die Prüfung an Regalen durch eine Prüfplakette ausgewiesen werden?

Die Kennzeichnung mittels Prüfplakette ist keine gesetzliche Vorgabe. Die Kennzeichnung der Durchführung einer Prüfung mit einer Prüfplakette kann nur zusätzlich zu den Prüfaufzeichnungen erfolgen. Da die Erwartungshaltung beim Aufkleben einer Prüfplakette die ist, dass das Arbeitsmittel die Prüfung bestanden hat, sollten Prüfplaketten als zusätzliche Kennzeichnung eher dem Nutzer (bzw. auch dem Prüfer) dienen, um schneller feststellen zu können, ob sich das Betriebsmittel noch im aktuellen Prüfzyklus befindet. Da diese Zusatzkennzeichnung nicht zwingend gefordert wird, ist auch die Form nicht festgelegt. Jeder Betrieb / Prüfer kann eigene Aufkleber oder ähnliches entwerfen und verwenden.

Muss bei Regalen neben der jährlichen Überprüfung durch eine befähigte Person eine regelmäßige Kontrolle durch einen Regalbeauftragten erfolgen?

Mit der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber u. a. auch Art, Umfang und Prüffristen der Arbeitsmittel, im vorliegenden Fall der Regalanlagen sowie die Qualifikation des Prüfenden (TRBS 1203 „Befähigte Personen“) eigenverantwortlich festlegen. Die Benennung eines Sicherheitsbeauftragten als „ständig vor Ort anwesende Person“ zum Regalbeauftragten, der regelmäßig und in kurzen Zeitabständen die Regalanlagen auf Beschädigungen etc. in Augenschein nimmt, sehen wir als sinnvoll an.

Wie lange kann das Regal während der Prüfung nicht genutzt werden?

Bei der Regalprüfung kommt es in der Regel zu keinen Ausfällen und wenn doch, dann nur für wenige Minuten. Treten jedoch Mängel auf, die anschließend Reparaturen erfordern, so kann es je nach Regalsystem und Schadensfall auch zu längeren Ausfällen kommen.