Sicherheitsschrank

Die regelmäßige Überprüfung eines Gefahrstoffschrankes (Sicherheitsschrank) ist in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gefordert. Ein Gefahrstoffschrank ist ein spezieller Lagerschrank der zur Lagerung von (meist entzündlichen) Gefahrstoffen oder Druckgasflaschen. Meist verfügt er über eine Feuerwiderstandsfähigkeit von 30 oder 90 Minuten.

Prüfanfrage

Kombinieren Sie verschiedene Prüfungen für Ihre Anfrage.

Prüfumfang:

Ordnungsprüfung mit Einsicht in die Gefährdungsbeurteilung und ggf. in das Explosionsschutzdokument sowie Sicht- und Funktionsprüfung mit:

  • Prüfung auf Korrosion
  • Prüfung auf Dichtigkeit, Zustand der Auffangwanne und ggf. des Gitterrostes
  • Prüfung der Aufstellbedingungen, Lagermenge und -produkte
  • Prüfung auf Funktionstüchtigkeit von Schranktüren, Abzugsanlage
  • Prüfprotokoll zur ordnungsgemäßen Dokumentation

Die Prüfung ist im Abstand von höchstens 2 Jahren zu wiederholen.

Prüferqualifikation:

Die Prüfung erfolgt durch unsere fachkundige Prüfer.

Preisangaben:

Prüfpauschale für Sicherheitsschränke: 76,50 EUR/Schrank.

Hinweise zur Prüfgrundlage:

BetrSichV, StawaR

Muss jeder Sicherheitsschrank an einen Absauganschluss angeschlossen werden?

Grundsätzlich hängen die Anforderungen an einen Sicherheitsschrank und somit auch an dessen Lüftung (bzw. Absauganschluss) von den zu lagernden Gefahrstoffen ab und müssen vom Arbeitgeber im Rahmen der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Dabei ist bspw. schon der unterschied zwischen einer aktiven und passiven Lagerung wesentlich. Im technischen Regelwerk für Gefahrstoffe (TRGS) wird bspw. für Sicherheitsschränke, in denen Druckgasbehälter mit sehr giftigen oder giftigen Gasen gelagert werden, eine technische Lüftung mit einem 120-fachen Luftwechsel pro Stunde gefordert. Oxidierende Gase oder entzündbare Gase dürfen nur in technisch belüfteten Sicherheitsschränken gelagert werden, die einen zehnfachen Luftwechsel pro Stunden aufweisen.

Dürfen Sicherheitsschränke zur Lagerung entzündlicher Flüssigkeiten in Fluren aufgestellt werden?

Nein, die Aufstellung eines Gefahrstoffschrankes für brennbare Flüssigkeiten auf dem Flur ist nicht zulässig. Siehe hierzu die Ausführungen des Punkt 4.2 Absatz 4 der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“. Der Prüfer achtet im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung auch auf die geeignete Aufstellung.