Maschinensicherheitsprüfung

Die elektrische Sicherheit von Maschinen wird mittels Prüfung gem. DGUV Vorschrift 3  und DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) nachgewiesen. Die in Kapitel 18 der DIN EN 60204-1 aufgeführten Prüfungen sollten vom Hersteller bzw. Errichter der Maschine vor Übergabe an den Auftraggeber oder Nutzer ausgeführt worden sein. Dies ist als Teil der  Inbetriebnahmeprüfung einzuordnen. Die Pflicht zur Wiederholungsprüfung ergibt sich aus § 14 II Satz 1f. BetrSichV.

Prüfanfrage

Kombinieren Sie verschiedene Prüfungen für Ihre Anfrage.

Prüfumfang:

  • Übereinstimmung der elektrischen Ausrüstung mit der Dokumentation
  • Prüfung der Einhaltung der Bedingungen für den Schutz durch automatisches Abschalten (wo angewendet)
  • Isolationswiderstandsprüfung
  • Spannungsprüfung
  • Prüfung des Schutzes gegen Restspannung
  • Funktionsprüfung

Prüferqualifikation:

Die Prüfung erfolgt durch unsere Elektrofachkräfte (als befähigte Person zur Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel).

Hinweise zur Prüfgrundlage:

DGUV Vorschrift 3  und DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1)

Dürfen Auszubildende mit 16 Jahren an Flurförderzeugen ausgebildet und eingesetzt werden?

Die Ausbildung und Anforderungen zum Führen eines Flurförderzeuges (Gabelstapler) beruht im Wesentlichen auf berufsgenossenschaftlichen Regelungen sowie auf Nummer 1 des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung, der besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden Arbeitsmitteln enthält. Hierzu steht in den Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 68:

„Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbständiges Steuern. Unter Aufsicht bedeutet, dass seitens der Aufsicht führenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsicht führende hat sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu vergewissern.“

Der DGUV Grundsatz 308-001 „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ führt unter Ziffer 2.1 zum Mindestalter von 18 Jahren aus:

„Im Rahmen der Berufsausbildung, z.B. Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt.“

Bei Teilnehmern, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist also vorab bei uns anzufragen, welche Rahmenbedingungen zu beachten sind.

Gibt es konkrete Forderungen, dass Bediener von Flurförderzeugen jährlich zu unterweisen sind?

Die Unterweisungspflicht des § 12 Arbeitsschutzgesetz wird unter § 12 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Verbindung mit der TRBS 1151 „Gefährdung an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel – Ergonomische und menschliche Faktoren, Arbeitssystem-“ konkretisiert.

Unterweisungsfristen sind grundsätzlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen. Eine mindestens einmal jährliche Unterweisung ergibt sich aus § 12 BetrSichV und dem § 4 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Näheres ist auch der DGUV Regel 100-001 Punkt 2.3 Unterweisung der Versicherten zu entnehmen.

Welches Vorwissen ist erforderlich, um das eintägige Seminar zu buchen?

Praxiserfahrung bzw. Vorwissen bedeutet, dass der/die Teilnehmer/in bereits mit Flurförderzeugen gearbeitet hat und die ursprünglichen Einweisungen/Schulungen mehrere Jahre zurückliegen.